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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stailamedia AG
Stailamedia AG, Zürich, (nachstehend «Stailamedia») ist ein Werbevermarkter, der Dienstleistungen im digitalen Medienbereich, insbesondere der Vermarktung digitaler Werbung erbringt.

1. Vertragsgegenstand
1.1 Anwendungsbereich

Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, gelten für alle Werbeaufträge und damit verbundenen Dienstleistungen von Stailamedia ausschliesslich diese AGB’s. Allfällige andere Bestimmungen oder Vereinbarungen, insbesondere AGB’s von Werbeträgern, kommen nur dann zur Anwendung, sofern auf solche ausdrücklich und schriftlich verwiesen wird. Ferner werden AGB’s von Vertragspartnern ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten.


1.2 Definitionen
Als Werbeauftrag gemäss diesen AGB’s gilt jeder Vertrag zwischen Stailamedia und einem Werbeauftraggeber über die Auslieferung, Ausstrahlung oder Aufschaltung (nachfolgend einheitlich Distribution) von Werbe-, Sponsoring- oder weiteren Formen der kommerziellen Kommunikation (nachfolgend einheitlich Werbeformen) auf Websites und Websitenetzwerken.

Als Werbeauftraggeber gilt ein Werbetreibender oder eine Werbe- oder Media-Agentur (nachfolgend „Agentur“ genannt), sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt.


1.3 Agenturbestimmungen
Werbeaufträge von Agenturen werden von Stailamedia nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. Stailamedia ist berechtigt, von Agenturen eine Vollmacht zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Werbeauftraggeber kann sich gegenüber Stailamedia nur durch Zahlung an Stailamedia gültig von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.


1.4 Rechtsstellung
StailamediaStailamedia handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Stailamedia schliesst zu diesem Zweck in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit den Werbeträgern.


1.5 Beizug Dritter
Stailamedia ist jederzeit berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beizuziehen.


2. Abschluss der Werbeaufträge
2.1 Zustandekommen

Offerten/Angebote von Stailamedia bleiben unverbindlich. Ein Werbeauftrag kommt zustande, wenn Stailamedia die vom Werbeauftraggeber oder der Agentur mit rechtsgültiger Unterschrift unterzeichnete Auftragsbestätigung erhält.

Mit der Distribution der vom Werbeauftraggeber bei Stailamedia reservierten oder zugesagten Werbeformen kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande. Die Distribution ersetzt in diesen Fällen den unterschriftlich bestätigten Werbeauftrag des Werbeauftraggebers.


2.2 Vorbehalte
Die Bestimmungen über Preisänderungen in Ziff. 4.2 bleiben vorbehalten.


2.3 Anlieferung
Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, Stailamedia das für die Distributionsform (Aufschaltung, Ausstrahlung etc.) der Werbung notwendige Material (insb. Werbemittel und -motive), in dem von Stailamedia verlangten Format bis spätestens zu den unten aufgeführten Terminen vor dem bestätigten Distributionstermin, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:

3 Werktage: für Gif, JPEG, Redirects Codes oder Tags
3 Werktage: für Rich Media (HTML, Flash, Shockwave)
5 Werktage: für PR-Texte und Spezialwerbemittel

Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Bestimmungen des Werbeträgers abweichen. Stailamedia informiert in einem solchen Fall den Werbeauftraggeber schnellstmöglich.


2.4 Verantwortung Qualität
Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der angelieferten Werbemittel ist allein der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur verantwortlich.


2.5 Recht auf Ablehnung
Stailamedia ist nicht verpflichtet, die vom Werbeauftraggeber und/oder der Agentur gelieferten Werbemittel zu prüfen. Stailamedia sowie die Werbeträger behalten sich auch bei rechtsverbindlichen Werbeaufträgen vor, vom Werbeauftraggeber gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen, diskriminierenden oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Stailamedia ist insbesondere dazu berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität abzulehnen. Eine solche Ablehnung teilt Stailamedia dem Werbeauftraggeber unverzüglich mit. Der Werbeauftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, sofort ein neues bzw. abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Sollte dieses Ersatz-Werbemittel für die Einhaltung des vereinbarten Distributionszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden, steht Stailamedia der ganze Vergütungsanspruch zu, wie wenn die Distribution zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.


2.6 Rechte aus Herstellung Werbemittel durch Stailamedia
Wird Stailamedia vom Werbeauftraggeber mit der Herstellung von Werbemittel beauftragt, so verbleiben sämtliche daraus entstehenden Rechte insbesondere Urheberechte aus dem Werk bei Stailamedia. Dem Werbeauftraggeber wird ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werbemittel zum Zwecke der Werbung eingeräumt, welches mit dem Preis für das Werbemittel abgegolten ist.


3. Distribution
3.1 Grundlagen

Ein von Stailamedia rechtswirksam abgeschlossener Werbeauftrag verpflichtet Stailamedia zur vereinbarungsgemässen Distribution der Werbung, wobei der Auftrag grundsätzlich auch eine Festlegung hinsichtlich des Distributionszeitpunktes und -ortes (Platzierung auf bestimmten Websites, Preisgruppe und Datum) vorsieht, letzteres vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen.


3.2 Platzierung auf Websites
Gebuchte Werbeformen werden von Stailamedia gemäss den im Einzelnen vereinbarten Kriterien platziert.


3.3 Umbuchung durch den Werbeauftraggeber
Der Werbeauftraggeber ist berechtigt, rechtsgültige Werbeaufträge umzubuchen, wenn der Umbuchungswunsch Stailamedia spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Distributionstermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, das vereinbarte monetäre Buchungsvolumen aufrecht erhalten bleibt, sich die Distribution des umgebuchten Volumens nicht wesentlich verzögert und Stailamedia hinsichtlich der gewünschten neuen Distributionstermine und –orte über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.


3.4 Messung der Leistung
Für die Messung der von Stailamedia erbrachten Leistungen ist ausschliesslich das von Stailamedia verwendete Programm massgebend, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.


3.5 Ausstrahlungszeitpunkt, -ort / Mängel bei Distribution
Kann die terminlich vereinbarte Ausstrahlung der Werbung aus gestalterischen Gründen einer oder mehrerer Websites, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder anderer von Stailamedia nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird Stailamedia die Ausstrahlung auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Platz innerhalb der vorgesehen Werbeträger verlegen.

Bei einer geringfügigen zeitlichen oder örtlichen Verlagerung der Distribution (innerhalb des Werbeträgers), beispielsweise aus gestalterischen oder technischen Gründen der Website, bleibt der vereinbarte Tarif/Preis bestehen.

Stailamedia informiert den Werbeauftraggeber bei erheblichen Verschiebungen umgehend. Erhebliche Verschiebungen sind die Distribution ausserhalb des vereinbarten Tages bzw. Zeitraums und die Distribution in einem anderen Werbeträger. Sofern der Werbeauftraggeber der Verschiebung der Werbung bzw. der Einbettung der Werbung in ein anderes Umfeld (insb. andere Website oder anderer Site-Teile) nicht unverzüglich schriftlich widerspricht, gilt dies als sein Einverständnis. Kann die Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden, oder im Fall des Widerspruchs durch den Werbeauftraggeber bei der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes Umfeld, hat der Werbeauftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises gemäss Ziff. 4.1 dieser AGB.

Wird die vereinbarte Distribution aus Gründen, die Stailamedia zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgeführt, kann Stailamedia nach eigenem Ermessen die vereinbarungsgemässe Durchführung des Werbeauftrages unverzüglich durch gleichwertige Ersatzdistribution wiederholen (Nachbesserung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ist die Nachbesserung aus von den Werbeträgern oder von Stailamedia zu vertretenden Gründen fehlgeschlagen, kann der Werbeauftraggeber vom Auftrag zurücktreten. Es gelten die Haftungsbe-
stimmungen von Ziff. 7.

Der Werbeauftraggeber hat die in Auftrag gegebenen Werbeformen während der Distribution oder unverzüglich danach zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 4 Tagen nach der Distribution schriftlich anzuzeigen, da ansonsten die Ausführung des Auftrages als genehmigt gilt.


4. Preise
4.1 Grundpreis

Sämtliche von Stailamedia auf www.stailamedia.com publizierten oder offerierten Preise sind Grundpreise. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Distribution der Werbeform auf den Website. Der Grundpreis enthält keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Produktionskosten. Allfällige zusätzlichen Kosten stellt Stailamedia gesondert in Rechnung und sind vom Werbeauftraggeber zu bezahlen. Sämtliche Preise verstehen sich sodann zzgl. Mehrwertsteuer bzw. jede andere anfallende Steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.


4.2 Preisänderungen
Änderungen der auf www.stailamedia.com publizierten oder offerierten Preise sind jederzeit möglich. Für rechtsgültig zustande gekommene Werbeaufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von Stailamedia mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Werbeauftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Werbeauftraggebers ist Stailamedia berechtigt, die Distribution, mit den neuen Preisen auszuführen.


5. Rabatte und Kommissionen
5.1 Bar-Rabatte

Stailamedia kann unter ausdrücklichem Verweis auf Ziff. 5.4 dieser AGB’s auf die publizierten Tarife Nachlässe in Form von Bar-Rabatten oder anderen Vergünstigungen gewähren.

5.2 Fix- und Konzernrabatte
Feste Jahresabschluss-Rabatte und Konzern-Rabatte gewährt Stailamedia ausschliesslich im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsschluss. Beanspruchen Konzerngesellschaften (massgebend für die Konzernzugehörigkeit ist der 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres) eine gemeinsame Rabattierung, ist eine schriftliche Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.

5.3 Beraterkommission / Werbeagenturvergütung, weitere Agenturentschädigungen
Agenturen erhalten, sofern sie ihre Kunden beraten oder entsprechende Dienstleistungen erbringen und dies nachweisen können, eine Beraterkommission (Werbeagenturvergütung). Der Werbeauftraggeber ist damit einverstanden, dass Stailamedia die Agenturen für speziell zwischen Stailamedia und den Agenturen vereinbarten Leistungen, welche bei Stailamedia zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen, direkt entschädigen kann.


5.4 Gewährleistung von Agenturen
Agenturen sichern Stailamedia die rechtmässige Verwendung der ihnen gewährten Rabatte zu. Agenturen sichern Stailamedia insbesondere zu, dass die Gewährung und Auszahlung der Rabatte nicht zu einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch die Agentur führt. Die Agentur sichert Stailamedia weiter zu, dass sie ihre Kunden vorgängig, vollständig und transparent über die Rabatte informiert und dass sie sämtliche Rabatte ihren Kunden weitervergütet, soweit die vertragliche Kundenbeziehung dies vorsieht.


6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungsstellung

Stailamedia stellt ihre Leistungen grundsätzlich nach erfolgter Distribution in Rechnung. Stailamedia behält sich vor, Distributionen, welche ein oder mehrere Monatsende/n überschreiten, monatlich per Ende Monat in Rechnung zu stellen.


6.2 Fälligkeit
Sämtliche Forderungen von Stailamedia sind ab dem Rechnungsausstellungsdatum fällig und spätestens 20 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu bezahlen.


6.3 Rechte bei Zahlungsverzug und Zahlungsschwierigkeiten
Bei Zahlungsverzug ist Stailamedia berechtigt, Verzugszinsen von 5% auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Werbeauftraggebers oder im Falle von bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Werbeauftraggebers bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ist Stailamedia berechtigt, die weitere Distribution von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Werbeauftraggebers abhängig zu machen oder die Distribution zu unterlassen.


7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Gewährleistung

Stailamedia gewährleistet eine den gegebenen technischen Voraussetzungen entsprechende, bestmögliche Erfüllung des Werbeauftrags. Der Werbeauftraggeber nimmt dabei zur Kenntnis, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten (Stand der Technik) eine vollumfänglich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemittels nicht gewährleistet werden kann.


7.2 Haftung
Stailamedia und die Werbeträger haften für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Stailamedia übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder anderen Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt Stailamedia bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste.

In allen Fällen von Zurückweisung, Verschiebung, Umplatzierung, vorzeitiger Beendung oder Nicht-Distribution von rechtsgültigen Werbeaufträgen ist ein allfälliger Anspruch des Werbeauftraggebers auf die Rückerstattung des Grundpreises gemäss Ziff. 4.1. beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Haftung und Rechtsgewährleistung des Werbeauftraggebers und Freistellung
8.1 Haftung

Der Werbeauftraggeber bzw. die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, haften Stailamedia für Schäden, die sie schuldhaft durch Mangelhaftigkeit, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung und Distribution von Werbemitteln oder sonstigen vertraglichen Pflichten verursachen.

Kann die Distribution aus Umständen, die der Werbeauftraggeber zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, insbesondere weil Stailamedia Unterlagen oder Werbemittel nicht rechtzeitig, fehlerhaft, falsch gekennzeichnet oder in fehlerhaftem Format zur Verfügung gestellt worden sind, ist Stailamedia berechtigt, dem Werbeauftraggeber die für die Werbeleistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung analog den Bestimmungen über die Konventionalstrafe (Ziff. 9.2) in Rechnung zu stellen. Dem Werbeauftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbeauftraggeber trägt die Gefahr und Kosten bei der Übermittlung der Werbemittel.


8.2 Rechtsgewährleistung
Der Werbeauftraggeber ist sodann dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Distribution der Werbeformen in den entsprechenden Werbeträgern erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte verfügt und räumt Stailamedia mit Abschluss des Werbeauftrages die zur Erfüllung des Werbeauftrages erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.

Der Werbeauftraggeber und oder die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und -inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-,Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV) und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen.


8.3 Freistellung
Sollte Stailamedia und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Werbeauftraggeber Stailamedia und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Werbeauftraggeber bzw. die Agentur verpflichtet sich diesfalls, Stailamedia und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistung), die Stailamedia und/oder dem Werbeträger aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. Stailamedia verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine allfällige aussergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbeauftraggebers oder der Agentur abzuschliessen.


9. Rücktrittsmöglichkeiten
9.1 Stailamedia

Stailamedia kann von rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen sofort zurücktreten, wenn für Stailamedia bzw. für die Werbeträger nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen der Inhalte der Websites oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere infolge von Massnahmen der Aufsichtsbehörden und in anderen zukünftig für die Ausführung der Aufträge unmöglichen oder unzumutbaren Fällen.

Stailamedia kann sodann bis 10 Tage vor Beginn der Distribution zurücktreten, wenn sich eine Konkurrenzkonstellation zwischen Werbeauftraggeber und einem Partner eines Werbeträgers ergibt. In diesen Fällen sind Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen.


9.2 Werbeauftraggeber, Konventionalstrafe
In einzelnen begründeten Fällen kann Stailamedia dem Werbeauftraggeber bis zu 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution der Werbeform nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich oder per E-Mail an Stailamedia zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald Stailamedia ihm ausdrücklich und schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat. Innerhalb der letzten 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution ist ein Rücktritt des Werbeauftraggebers nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Nettowert des jeweiligen Werbeauftrages möglich:

zwischen 10 und 4 Kalendertage: 50%
weniger als 4 Kalendertage: 100%
nach Beginn: 100%

Die Beträge verstehen sich zzgl. MWST; anwendbar sind die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 6 AGB.


10. Weitere Bestimmmungen
10.1 Datennutzung

Dem Werbeauftraggeber ist es ohne Einverständnis von Stailamedia untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschliesslich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten AdServers gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den AdServer sicher zu stellen. Bei der Bearbeitung von persönlichen Daten der Endkunden hält sich der Werbeauftraggeber an die geltenden schweizerischen Datenschutzbestimmungen (Bundesgesetz über den Datenschutz und Verordnung, DSG und VDSG).


11. Schlussbestimmungen
11.1 Anwendbares Recht

Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Stailamedia abgeschlossenen Werbeaufträge oder andere Geschäfte findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht.


11.2 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Werbeaufträgen oder anderen Geschäften ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel ausschliesslich das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig.


11.3 Schriftlichkeitsvorbehalt
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden und die Aufhebung dieser AGB’s bedürfen der Schriftform.


11.4 Änderung AGB
Stailamedia ist berechtigt, ihre AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden 10 Werktage vor deren Inkrafttreten auf der Website www.stailamedia.com publiziert. Werbeauftraggeber mit laufenden Verträgen werden bei solchen Änderungen vorab elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt.


11.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.


11.6 Verrechnungsabschluss
Der Werbeauftraggeber verzichtet zum voraus auf die Verrechnung allfälliger Forderungen.

Zürich, Mai 2022